Verordnungen / Bestimmungen
Vereinsinterne Bestimmungen
Bei der Ausübung der Fischerei in den Gewässern des ACSV Rattelsdorf u.U.e.V. sind die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (Fischereigesetz, Tierschutzgesetz, Naturschutzgesetz usw.) die aufgrund dieser Vorschriften ergangenen Anordnungen der Verwaltungsbehörden und die Bestimmungen des Vereins über die Ausübung der Fischerei zu beachten.
Fischen Sie waidgerecht. Verhalten Sie sich kameradschaftlich und hilfsbereit. Schützen Sie die Natur, vermeiden Sie Flurschäden und halten Sie Ihren Angelplatz sauber. Benutzen Sie einen Grill oder eine Feuerschale für Ihr „Lagerfeuer“ ,offene Feuer am Boden sind nicht erlaubt genauso wenig das Campen. Üben Sie Ihr Uferbenutzungsrecht mit tunlichster Schonung der Ufergrundstücke aus und beachten Sie, dass eingefriedete Grundstücke nicht betreten werden dürfen.
Achtung! Benutzen Sie mit Ihren Kraftfahrzeugen nur die dafür vorgesehenen Zufahrten zum Gewässer und schließen sie diese unmittelbar nach dem passieren.: Halten Sie Ihr Fahrzeug in Deckung :Parken Sie nicht unmittelbar am Ufer: Parken Sie nicht in Privat-Wiesen, Anlagen oder bepflanzten Uferstreifen. Bei Regenwetter nicht die durchweichten Wege befahren!
1.) Staatlicher Fischereischein - Fischereierlaubnis
Nur wer im Besitz der gültigen Berechtigungsscheine ist (Staatl. Fischereischein, Jahres-, bzw. Tages-Fischerei-Erlaubnis) darf in den Vereinsgewässern angeln. Die Berechtigungsnachweise sind beim Angeln mitzuführen. Der Fischereierlaubnisschein ist nicht übertragbar. Der Erwerb für verbilligten Mitglieds - Tageskarten ist nur in Verbindung mit einer Grundkarte möglich.
2.) Fang und Fangliste (siehe Rückseite)
Das Hältern gefangener Fische zum Zweck des Austausches ist nicht erlaubt. Jedes Mitglied ist zur Führung der Fangliste verpflichtet. Die Fangliste ist beim Fischen mitzuführen, maßige Fische sind sofort nach dem Fang einzutragen. Bei nicht Beachtung Verlust der Mitgliedschaft.
3.) Zugelassene Köder und Fanggeräte
Es darf höchstens mit zwei Angelruten geangelt werden. Beim Angeln auf Friedfische dürfen nur Einzelhaken verwendet werden. Als Ködermaterial ist Katzen- und Hundefutter strengstens verboten! Beim Fang von Raubfischen kann der Köder mit mehreren Haken versehen sein. (Wobbler, Spinner, Sattelsystem) Die Raubfisch Angel darf nur mit einem Köder bestückt werden. Wird mit der Senke gefischt, ist das Angeln mit der Hand Angel verboten. Höchstmaß der Netzfläche 1 m². Junganglern ohne gesetzliche Fischerprüfung ist das Senken verboten. Köderfische dürfen nicht lebend verwendet werden. Trockenfutter 1 Kilo erlaubt.
Auf dem See darf nur von Mitgliedern vom handbetriebenen Boot aus, geangelt werden.
4.) Beaufsichtigung des Angelgerätes
Es ist nicht gestattet sich außer Ruf- und Sichtweite des ausgelegten Angelgerätes aufzuhalten. Die Angelruten müssen aus unmittelbarer Nähe bedient werden. Die Beaufsichtigung der Angelgeräte kann nicht einem Angelkameraden übertragen werden. Beim Entfernen vom Angelplatz sind die Handangeln aus dem Wasser zu nehmen und von der Angelstelle zu entfernen.
Laut $ 5 der Bezirksfischereiverordnung für Oberfranken von 2026 ist die Benutzung von Drohnen und Geräten zur Ortung von Fischen verboten. Das gilt auch für Geräte, die zugleich zur Auslotung der Gewässertiefe dienen können.
5.) Kontrollen
Den Kontrollorganen (auch den Vereinsinternen) sind auf Verlangen vorzuzeigen: Staatlicher Fischereischein, Fischerei-Erlaubnis, Fangliste, Fanggerät und der Fang. Eine Verweigerung der Kontrollen hat den Vereinsausschluß zur Folge.
6.) Fangbeschränkungen
Pro Tag dürfen, auch wenn in mehreren Gewässern oder mit mehreren Erlaubnisscheinen gefischt wird, insgesamt nur 3 Fische der Art: Hecht, Zander, Aal, Forelle oder Karpfen entnommen werden.(Beispiel 2 Karpfen und ein Hecht = Angelende). Alle anderen Fischarten
sind ohne Mengenbeschränkung. Wer sein Tagesfangsoll erreicht hat, darf nicht mehr weiter angeln. Das Jahresfanglimit für Hecht und Zander ist zusammen 10 Stück. Für Karpfen besteht bei der Kombikarte ein Jahreslimit von 18 Stück, bei der Seekarte 18 Stück und bei der Itzkarte 18 Stück. Ein Jahresfanglimit von 10 Stück besteht bei der Forelle. Gefangene Fische sind nur für den Eigenverbrauch bestimmt und dürfen nicht verkauft werden. Auch die Verwendung als Besatz in Eigen- oder Fremdgewässer ist verboten.
7.) Angelverbot, Schonmaß und Schonzeit
Am Tag der Mitgliederversammlung sowie beim Anangeln, Königsangeln, Hegeangeln 1-2-3 darf nur im Veranstaltungsgewässer geangelt werden, alle übrigen Vereinsgewässer sind gesperrt.
Beim Arbeitsdienst / Gewässerreinigung gilt generelles Angelverbot.
Es gelten die gesetzlichen Vorgaben des LFV Bayern und im Besonderen vom BFV Oberfranken.
Während der Schonzeit für Raubfische darf nicht mit Köderfisch, Fetzenköder, Streamer, Spinner, Wobbler, Blinker etc. geangelt werden. Nach dem jährlichen Fried- und Raubfischbesatz wird die gesetzliche Schonzeit durch Aushang am See bekannt gegeben.
8.) Patenschaft
Beim Lösen einer Fischereierlaubnis verpflichtet sich das volljährige Mitglied beim Angeln die "Patenschaft" (Aufsicht) für Jungangler zu übernehmen. Der Jungangler muss dem "Paten" unaufgefordert seinen Jugendfischereischein oder seine Fischerei-Erlaubnis vorzeigen. Bei Jugendlichen ab dem 14. Lebensjahr die nachweislich die staatliche Fischereiprüfung abgelegt haben entfällt diese Auflage.
9.) Sonstiges
Der ACSV Rattelsdorf haftet für keinerlei Ersatzansprüche, ebenso wenig für Unglücksfälle, Verletzungen, Sachschäden, und dergleichen. Futterplätze können nicht behauptet werden.
Besondere Ereignisse, die zu einer Beeinträchtigung der Fischereiausübung, der Umwelt oder der Wassergüte etc. führen können, sind umgehend der Vorstandschaft zu melden. Mit Lösen der Jahres-Tages- Fischereierlaubnis werden vorgenannte Bestimmungen anerkannt.
Geändert: Rattelsdorf, 22.05.2026