Bei der Ausübung der Fischerei in den Gewässern des ACSV Rattelsdorf
u.U.e.V. sind die einschlägigen Vorschriften (Fischereigesetz,
Tierschutzgesetz, Naturschutzgesetz usw.), die aufgrund dieser
Vorschriften ergangenen Anordnungen der Verwaltungsbehörden und die
Bestimmungen des Vereins über die Ausübung der Fischerei zu beachten.
Fischen sie waidgerecht. Verhalten Sie sich kameradschaftlich und
hilfsbereit. Schützen Sie die Natur, vermeiden sie Flurschäden und
halten Sie Ihren Angelplatz sauber. Üben Sie Ihr Uferbenutzungsrecht
mit tunlichster Schonung der Ufergrundstücke aus und beachten Sie, dass
eingefriedete Grundstücke nicht betreten werden dürfen.
Achtung! Benutzen Sie mit ihren Kraftfahrzeug nur die dafür vorgesehene
Zufahrten zum Gewässer: Parken Sie nicht in Wiesen, Anlagen oder
bepflanzten Uferstreifen.
1.) Staatlicher Fischereischein - Fischereierlaubnis
Nur wer in Besitz der gültigen Berechtigungsscheine ist (Staatlicher Fischereischein, Jahres,- bzw. Tages-Fischerei-
Erlaubnis) darf in den Vereinsgewässern angeln. Die
Berechtigungsnachweise sind beim Angeln mitzuführen. Der
Fischereierlaubnisschein ist nicht übertragbar. Die gesetzlichen
Bestimmungen sind zu beachten.
2.) Fangliste
Jedes Mitglied ist zur Führung der Fangliste verpflichtet. Die
Fangliste ist beim Fischen mitzuführen. Maßige Fische sind sofort nach
dem Fang einzutragen.
3.) Zugelassene Fanggeräte
Es darf höchstens mit zwei Angelruten geangelt werden. Beim Angeln auf
Friedfische dürfen nur Einzelhaken verwendet werden. Beim Fang von
Raubfischen kann der Köder mit mehreren Haken versehen sein (Wobbler,
Spinner, Sattelsystem). Die Raubfischangel darf nur mit einem Köder
bestückt werden. Wird mit der Senke gefischt, ist das Angeln mit der
Handangel verboten. Höchstmaß der Netzfläche 1m x 1m. Jungangler ohne
gesetzlicher Fischerprüfung ist das Senken verboten. Köderfische dürfen
nicht lebend verwendet werden. Als Ködermaterial ist Katzen- und
Hundefutter strengstens verboten! (Fischereirecht Bayern). Bootsfischen
im See ist erlaubt.
4.)Beaufsichtigung des Angelgerätes
Es ist nicht gestattet sich außer Ruf- und Sichtweite des ausgelegten
Angelgerätes aufzuhalten oder die Beaufsichtigung der Geräte einem
Angelkameraden zu übertragen.
5.) Kontrollen
Den Kontrollorganen (auch den Vereinsinternen) sind auf Verlangen
vorzuzeigen: Staatlicher Fischereischein, Fischerei-Erlaubnis,
Fangliste, Fanggerät und der Fang. Eine Verweigerung der Kontrollen
kann den Vereinsausschluß zur Folge haben.
6.) Fangbeschränkungen
Pro Tag dürfen, auch wenn in mehreren Gewässern oder mit mehreren
Erlaubnisscheinen gefischt wird, insgesamt nur 3 Fische der Art Hecht,
Zander, Forelle oder Karpfen entnommen werden. Alle anderen Fischarten
sind ohne Mengenbeschränkung. Wer sein Tagesfangsoll erreicht hat, darf
nicht mehr weiter angeln. Das Jahreslimit für Hecht und Zander ist
zusammen 10 Stück. Für Karpfen besteht bei der Kombikarte ein
Jahreslimit von 30 Stück, bei der Seekarte 25 Stück und bei der
Itzkarte 20 Stück. Ein Jahreslimit von 10 Stück besteht bei der Forelle.
7.) Angelverbot, Schonmaß & Schonzeit
Am Tag der Mitgliederversammlung darf nicht geangelt werden. Beim
Hegeangeln 1 (Anangeln), Königsangeln, Hegeangeln 2 und Hegeangeln 3
(Raubfischangeln) darf nur im Veranstaltungsgewässer geangelt werden,
alle übrigen Vereinsgewässer sind gesperrt!
Art
|
Schonzeit
|
Schonmaß
|
Art
|
Schonzeit
|
Schonmaß
|
Karpfen
|
---------------
|
35
|
Schleie
|
----------------
|
26
|
Hecht
|
15.02. - 15.05.
|
50
|
Bachforelle
|
01.10. - 28.02.
|
26
|
Zander
|
15.02. - 15.05. |
50
|
Regenbogenforelle
|
15.12. - 15.04
|
26
|
Aal
|
---------------
|
50
|
Bachsaibling
|
01.10. - 28.02
|
26
|
Barbe
|
01.05. - 15.06
|
40
|
Äsche
|
01.12. - 30.04
|
45
|
|
|
|
|
|
|
Waller
|
--------------
|
See:0 Itz:0
|
Rotfeder
|
ganzjährig
|
|
Rutte
|
--------------
|
40
|
Rapfen
|
01.04. - 31.05
|
40
|
Für alle anderen Arten gelten die gesetzlichen Vorgaben von Bayern und im Besonderen von Oberfranken.
Während der Schonzeit für Raubfische darf nicht mit Köderfisch,
Fetzenköder, Streamer, Spinner, Wobbler, Blinker etc. geangelt werden.
Vom 1. Oktober bis 31. Oktober ist das Angeln wegen Fischbesatz, auf
Friedfische verboten. Nach dem jährlichen Raubfischbesatz wird die
gesetzliche Schonzeit durch das Setzen einer roten Boje im See, oder
duch Aushang bekannt gegeben.
8.) Partnerschaft
Beim Lösen einer Fischereierlaubnis verpflichtet sich das volljährige
Mitglied beim Angeln die "Patenschaft" (Aufsicht) für Jungangler zu
übernehmen. Der Jungangler muss dem "Paten" unaufgefordert seinen
Jugendfischereischein und seine Fischerei-Erlaubnis vorzeigen.
Jungangler, die noch keine staatliche Fischerprüfung abgelegt haben,
dürfen nur mit einer Rute angeln. Bei Jugendlichen ab dem 14.
Lebensjahr die nachweislich die staatliche Fischereiprüfung abgelegt
haben entfällt diese Auflage.
9.) Sonstiges
Der ACSV Rattelsdorf haftet für keinerlei Ersatzansprüche, ebenso wenig
für Unglücksfälle, Verletzunghen, Sachschäden, und dergleichen.
Futterplätze können nicht behauptet werden. Gefangene Fische sind nur
für den Eigengverbrauch bestimmt und dürfen nicht verkauft werden. Mit
Lösen der Jahres-Fischereierlaubnis werden vorgenannte Besimmungen
anerkannt. Besondere Ereignisse, die zu einer Beeinträchtigung der
Fischereiausübung, der Umwelt oder Wassergüte etc. führen können, sind
umgehend der Vorstandschaft zu melden
10.) Besondere Bestimmungen
zum Badesee Ebing
Zelten, Campen ist generell nur auf den gemeindlichen
Zeltplatz erlaubt, der sich in unmittelbaren umgriff des Sees befindet (für
Schirmzelte ohne Boden gelten andere Bestimmungen, die beim 1. Vorsitzenden
nachzufragen sind). Direkte Feuerstellen auf der Grasnarbe sind verboten, wobei
jedoch jederzeit ein Grill verwendet werden darf. Es soll damit ausgeschlossen
werden, dass die Grasnarbe beschädigt wird. Fahrzeuge die im Seebereich auf der
Mainseite sich befinden, sind möglichst weit genug vom Wasser zu parken und
immer etwas in Deckung zu halten.
zur Itz
An der Itz gelten die gleichen Bestimmungen wie im Badesee
Ebing, im Bezug auf Zelten oder offene Feuerstellen, jedoch kann in Zaugendorf
auf einer Wiese, nach Absprache mit dem 1. Vorsitzenden, gezeltet werden.
Geändert: Rattelsdorf, den 20.12.2010